Eine Möglichkeit, einen Leerstand der Wohnung zu vermeiden, besteht insbesondere darin, diese Wohnung zu vermieten (vgl. zur Vermietbarkeit auch den Ausnahmetatbestand des § 10 Z 7 ZWAG). Nach § 1 Abs. 2 Z 5 MRG fallen Mietgegenstände "in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten" nicht in den Anwendungsbereich des MRG. In den Erläuterungen zum Ausschussbericht zur Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001 (854 BlgNR 21. GP 2), wurde darauf verwiesen, dass es sich hiebei um die Vermietung eines Einfamilienhauses bzw. einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus handle. Es entspricht der Rechtsprechung des OGH zu dieser Bestimmung, dass im MRG die Begriffe "Gebäude" und "Haus" in der Regel mit der Liegenschaft gleichgesetzt werden. In der Regel sind alle vermietbaren Teile eines Grundbuchkörpers in die jeweilige Beurteilung einzubeziehen, mehrere auf einer Liegenschaft befindliche Häuser sind daher im Regelfall zusammenzuzählen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden sind, von denen jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bildet. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung, ob selbständige Häuser vorliegen, sind u.a. ihr Alter, ihre bauliche Trennung, ihr Erhaltungszustand, die Verwendung und die Lage der Versorgungsleitungen (vgl. z.B. OGH 30.10.2025, 5 Ob 31/25g, mwN).
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