Als "Zugehörflächen" sind nur Flächen zu berücksichtigen, die für die Erschließung, die Stellplätze, Hausgärten und ähnliches dienen. Auch wenn die Liegenschaft als Bauland - Dorfgebiet ("DG") iSd § 30 Abs. 1 Z 5 ROG 2009 gewidmet ist, sodass neben Wohnbauten und dazu gehörigen Nebenanlagen insbesondere auch bauliche Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (und Berufsgärtnereien) zulässig sind, steht aber eine landwirtschaftliche Nutzung (ohne Errichtung von baulichen Anlagen, die über Nebenanlagen hinausgehen) eines Baulandgrundstückes der Eigenschaft der Teilfläche als unverbaut nicht entgegen.
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