Wurden dem zur Haftung Herangezogenen mit dem Haftungsbescheid auch die Abgabenbescheide ("Grundlagenbescheide") übermittelt, war er darüber aufgeklärt, dass jene Abgaben, betreffend derer er zur Haftung herangezogen wurde, bereits mit Bescheid festgesetzt waren. Wenn auch diese Abgabenbescheide auf Prüfungsberichte verweisen, so hätte der zur Haftung Herangezogene gemäß § 248 zweiter Satz BAO die Mitteilung des ihm noch nicht (ausreichend) zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches beantragen können, was sodann gemäß § 245 Abs. 2 und 4 BAO zur Hemmung des Laufes der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Abgabenbescheid geführt hätte (vgl. VwGH 26.5.1998, 97/14/0080). Da § 248 BAO aber nicht auf § 245 Abs. 1 BAO verweist, führt der Verweis im Abgabenbescheid auf einen Bericht iSd § 150 BAO nicht dazu, dass die Frist zur Bekämpfung des Abgabenbescheides durch den Haftungspflichtigen nicht in Lauf gesetzt würde. Dieser Umstand hat auch keine Auswirkung auf den Lauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid.
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