Der VwGH hat lediglich zu entscheiden, ob die vom Amtshaftungsgericht bezeichneten Bescheide rechtswidrig waren. Die Fragen des Verschuldens (im Sinne einer Unvertretbarkeit) oder der Kausalität der Bescheide für den geltend gemachten Schaden sind vom VwGH nicht zu beurteilen. Nach der gemäß § 70 VwGG auch im Verfahren über Feststellungsanträge in Amtshaftungssachen anzuwendenden Bestimmung des § 41 VwGG hat der VwGH die zu überprüfende Entscheidung - soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt - auf Grund des in diesem angenommenen Sachverhalts zu überprüfen. Dazu hat das Amtshaftungsgericht nach § 65 Abs. 2 VwGG den Bescheid und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung es verlangt (vgl. VwGH 10.6.2022, Fe 2022/09/0001, mwN).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden