Der bereits erfolgte Ausspruch einer Ermahnung nach § 109 Abs. 2 BDG 1979 steht der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegen. Allerdings wird die von der grundsätzlich zulässigen Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach bereits erfolgter Belehrung oder Ermahnung bejahte Zulässigkeit eines Feststellungsantrags zur Prüfung der Zulässigkeit der Belehrung oder Ermahnung nicht berührt, zumal eine solche doch auch in einem Fall geboten sein kann, in dem ein - etwa aufgrund einer Selbstanzeige eingeleitetes - Disziplinarverfahren mit einem Freispruch zu beenden wäre (VwGH 18.6.2024, Ra 2024/09/0018).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden