Soweit die Revision geltend macht, es mangle gegenständlich im Hinblick auf die Gelegenheit des Zulassungsbesitzers, entsprechendes Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren zu erstatten, an einem Rechtsnachteil, welcher ihm durch die Versäumung der Frist zur Erstattung der Lenkerauskunft erwachsen sei, genügt es festzuhalten, dass es dem Zulassungsbesitzer ohne Bewilligung der Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft nicht möglich ist, eine fristgerechte Lenkerauskunft zu erteilen. Darüber hinaus erfüllt die Nichterteilung einer fristgerechten Lenkerauskunft den Verwaltungsstraftatbestand gemäß § 103 Abs. 2 iVm. § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 in objektiver Hinsicht.
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