Es entspricht den rechtlichen Vorgaben für einen 24-stündigen tierärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst, dass auch in "Randzeiten" eine telefonische Erreichbarkeit besteht und die Vermittlung einer notwendigen tierärztlichen Versorgung sichergestellt ist (vgl. etwa § 20 Abs. 1 TÄG). Daraus mag sich mit gewisser Häufigkeit ergeben, dass diese Tierärzte - je nach Lage des jeweils konkret zu beurteilenden Falls - jene Anlaufstelle sind, die z.B. an Wochenenden am schnellsten eine tierärztliche Hilfeleistung im Sinn von § 28 Abs. 5 TÄG bewerkstelligen kann und unter den in § 28 Abs. 5 TÄG genannten Voraussetzungen erbringen muss. Diese Auswirkung ist den gesetzlichen Regelungen und der Erbringung eines 24-stündigen tierärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes gewissermaßen immanent.
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