Das Betreiben eines 24-stündigen Not- und Bereitschaftsdienstes im Sinn von § 20 TÄG, selbst wenn dies dazu führen sollte, dass ein Tierarzt bzw. eine Tierklinik häufiger als andere tierärztliche Einrichtungen um Erste Hilfe "in Randzeiten" ersucht werden, kann keinen Einfluss auf die tierärztliche Verpflichtung gemäß § 28 Abs. 5 TÄG haben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden