Der Hinweis auf die Pflicht zur Betreuung anderer Tiere in einer Ordination oder Tierklinik könnte für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 28 Abs. 5 TÄG nur dann zielführend sein, wenn in der Ordination oder Tierklinik andere dringende Notfälle zu behandeln sind (siehe in diesem Zusammenhang VwGH 29.1.2004, 2002/11/0075, zu § 48 ÄrzteG 1998).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden