Gesichtspunkte, wie oft ein Tierarzt um Erste Hilfe ersucht wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und von wem im Rahmen des § 28 Abs. 5 TÄG erbrachte tierärztliche Leistungen vergütet werden, sind in Bezug auf die Frage, ob für ein Tier in einem konkreten Fall Erste Hilfe zu leisten ist, nicht ausschlaggebend. Diesbezügliche Erwägungen haben ebenso wie wirtschaftliche Aspekte, nämlich etwa eine als unzureichend erachtete Vergütung für die Leistung Erster Hilfe, für das Vorliegen eines allfälligen Ausnahmetatbestandes im Sinn von § 28 Abs. 5 TÄG in aller Regel keine Relevanz.
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