An die Prüfung etwaiger Ausnahmegründe gemäß § 28 Abs. 5 erster und zweiter Satz TÄG (Unzumutbarkeit wegen einer mit der Hilfeleistung verbundenen Gefahr oder wegen der Verletzung anderer überwiegender Interessen sowie Überschreiten der fachlichen Zumutbarkeit des tierartenspezifischen Bereiches) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine strikte Betrachtungsweise der Verweigerungsgründe gebietet schon der Zweck des § 28 Abs. 5 TÄG, der darin liegt, sicherzustellen, dass Tieren die Leistung Erster Hilfe zuteil wird.
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