Zu einer mit § 28 Abs. 5 TÄG vergleichbaren Bestimmung des Ärztegesetzes, BGBl. 92/1949 (siehe dessen § 6), hat der VwGH bereits ausgeführt, dass ein um Erste Hilfe ersuchter Arzt insbesondere dann zur Hilfeleistung verpflichtet ist, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass ein anderer Arzt später beim Hilfsbedürftigen eintreffen würde als es dem ersuchten Arzt möglich wäre (vgl. VwGH 12.12.1967, 564/67 [= VwSlg. 7.244]). Ähnliches gilt auch in Bezug auf § 28 Abs. 5 TÄG. Wenn zum Zeitpunkt des Hilfeersuchens nicht mit Grund anzunehmen ist, dass andere tierärztliche Hilfe früher zur Verfügung stehen wird, hat der um Erste Hilfe ersuchte Tierarzt Hilfe zu leisten. Hinsichtlich der Frage, ob Anlass zur Annahme besteht, ein anderer Tierarzt würde schneller eintreffen oder zur Hilfeleistung bereitstehen, ist ein strenger Maßstab anzulegen und auf die Perspektive eines objektiven Betrachters abzustellen. Die Frage ist zudem ex-ante, d.h. auf Basis jener Verhältnisse zu beurteilen, die zum Zeitpunkt bestanden, in dem der Tierarzt um Hilfe ersucht wurde.
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