Die Pflicht zur Hilfeleistung gemäß § 28 Abs. 5 TÄG besteht unabhängig von allfälligen Dienst- und Ordinationszeiten. Auf eine "Arbeitsbereitschaft" des Tierarztes kann es für die Frage, ob Erste Hilfe gemäß § 28 Abs. 5 TÄG zu leisten ist, mithin nicht ankommen. Eine Verpflichtung zur Leistung Erster Hilfe kann jedoch nicht losgelöst von jeglichem räumlichen Konnex zwischen dem hilfeleistenden Tierarzt und dem hilfsbedürftigen Tier bzw. dessen Fundort bejaht werden. Ein rechtlicher "Automatismus", dass ein Tierarzt allein aufgrund seiner telefonischen Erreichbarkeit und unabhängig vom Fundort des Tieres sowie unabhängig von der Verfügbarkeit anderer, in der Nähe des Auffindungsortes praktizierender Tierärzte zur Leistung Erster Hilfe herangezogen werden könnte, ist daher nicht gegeben.
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