§ 28 Abs. 5 TÄG stellt eine explizite Einschränkung der in § 28 Abs. 2 TÄG statuierten Möglichkeit des Tierarztes dar, die tierärztliche Berufsausübung abzulehnen (siehe zu den Vorgängerbestimmungen des § 28 Abs. 2 und Abs. 5, § 21 Abs. 2 und Abs. 3 Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, RV 1158 BlgNR 13. GP, 18, dass es dem Tierarzt anheim gestellt sei, soweit nicht u.a. gemäß Abs. 3 die Verpflichtung zur Leistung der Ersten Hilfe bestehe, die Übernahme von Fällen abzulehnen). Die tierärztliche Leistung Erster Hilfe darf ausschließlich aus den in § 28 Abs. 5 erster und zweiter Satz TÄG genannten Gründen verweigert werden. Die das TÄG betreffenden Gesetzesmaterialien enthalten keine näheren Ausführungen zu § 28 Abs. 5 leg. cit. Offensichtlich soll diese Bestimmung gewährleisten, dass Erste Hilfe für Tiere jedenfalls und so rasch wie möglich erbracht wird (zu § 48 Ärztegesetz 1998 [ÄrzteG 1998] siehe VwGH 29.1.2004, 2002/11/0075; zu einer Vorgängerbestimmung des § 48 ÄrzteG 1998 vgl. VwGH 2.6.1965, 1817/64 [= VwSlg. 6.719/A]).
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