Die Frist im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG beginnt mit dem "Wegfall des Hindernisses". Als Hindernis iSd § 46 Abs. 3 VwGG ist jenes Ereignis iSd § 46 Abs. 1 leg. cit. zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat. Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH 2.2.2026, Ro 2025/05/0015-0016, mwN).
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