Beamte mit hohem Dienstrang sind aus der Gruppe der sonstigen Beamten dienstrechtlich (und besoldungsrechtlich) besonders hervorgehoben und diese hervorgehobene Stellung bedingt aber auch besondere Anforderungen an deren Verhalten von § 43 Abs. 2 BDG 1979 (VwGH 28.9.2000, 99/09/0079).
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