Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des VwGH geltend gemacht, ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt dem Sachverhalt der von ihm ins Treffen geführten Entscheidung des VwGH in entscheidungswesentlicher Hinsicht gleicht, das VwG im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (VwGH 12.7.2021, Ra 2021/09/0163).
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