Übertretungen nach § 28 Abs. 1 AuslBG sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG, nach welchem der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche strafbar ist, wenn er nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbilds durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. Nur wenn der Beschuldigte ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte, trifft ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden (VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0074 u. 0075).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden