Bei der nach den §§ 17 ff Gemeindebedienstetengesetz 1971 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingerichteten Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte handelt es sich um eine Landesbehörde, für die gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGG die Anwaltspflicht nicht gilt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden