Das VwG hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003). Mangels anderer gesetzlicher Regelungen gilt dies auch für die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall besondere Informationszugangsregelungen gemäß § 16 IFG bestehen.
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