Nach § 11 Abs. 3 IFG hat das VwG im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. § 14 Abs. 8 IFG normiert betreffend private Informationspflichtige, dass diese unverzüglich den entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben. Gemäß dem vom Verwaltungsgericht nach § 17 VwGVG anzuwendenden § 59 Abs. 2 AVG ist im Fall des Ausspruchs der Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustands eine angemessene Frist zur Leistung zu bestimmen. Nach § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Schon aus dieser Gesetzeslage lässt sich erkennen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass regelmäßig die Leistungsfrist bereits vor dem Ende der Revisionsfrist abgelaufen ist (VwGH 4.10.2019, Ra 2018/05/0268).
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