Ein öffentliches Interesse an der abgefragten Information ist nach dem gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG jedermann eingeräumten Recht auf Zugang zu Informationen (Informationsbegehren nach §§ 7 ff IFG) grundsätzlich nicht vorausgesetzt. Informationen von allgemeinem Interesse (Art. 22a Abs. 1 B-VG) sind vielmehr bereits nach §§ 4 f IFG "proaktiv" in einem Informationsregister zu veröffentlichen.
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