Vor der Novelle BGBl. I Nr. 205/2022 bestand eine Kostenersatzpflicht nur für das Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde; die Berechnung der Höhe des Kostenersatzes erfolgte nicht nach einem fixen Prozentsatz der verhängten Strafe oder einem vom Gesetz festgelegten Betrag. Erfolgte vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Freispruch und wurde dieser vom Disziplinaranwalt - etwa gemäß § 103 Abs. 4 BDG 1979 - mit Beschwerde dergestalt bekämpft, dass in der Folge das BVwG eine Disziplinarstrafe verhängte, war es dem BVwG gesetzlich nicht erlaubt, den Bestraften für das Verfahren zur Zahlung eines Kostenbeitrages zu verpflichten. Nach den Materialien erfolgte die Neugestaltung des Kostenbeitrages im Disziplinarverfahren mit der erwähnten Novelle vor dem Hintergrund der Erleichterung des Vollzuges durch die Festsetzung pauschalierter Sätze; darüber hinaus wurde die Bestimmung über den Kostenersatz "analog dem HDG 2014 auch auf das Verfahren vor dem BVwG ausgedehnt" (27. GP RV 1793). Die Wortfolge "oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht" gelangten erstmals mit der Novelle BGBl. I Nr. 181/2013 in das HDG 2002 (wiederverlautbart als HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014). In den Materialien findet sich dazu nur die Ausführung, die Verfahren des HDG "wären mit der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Einklang zu bringen" (24. GP RV 2200). Die Ausdehnung des Kostenbeitrages erfolgte daher jedenfalls für jene Fälle, in denen das BVwG nach (erfolgreicher) Beschwerde des Disziplinaranwaltes erstmalig eine Disziplinarstrafe verhängt.
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