Dass bestimmte Personen jedenfalls dienstfrei zu stellen sind (VwGH 19.1.2024, Ra 2024/09/0003) und eine bestimmte Quote an Dienstfreistellung für eine bestimmte Funktion oder ein bestimmtes Verhältnis der Dienstfreistellungen bestimmter Funktionen zueinander, lässt sich aus § 25 Abs. 4 PVG nicht entnehmen.
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