Bei der Prüfung der Aufteilung und Zuweisung der Dienstfreistellungen kommt es auf die subjektive Intention des den Beschluss fassenden Zentralausschusses nicht an, also ob dieser damit eher das eine oder aber das andere Kriterium stärker verfolgen wollte. Maßgeblich ist ausschließlich die objektive Erfüllung der beiden gesetzlichen Kriterien des § 25 Abs. 4 PVG, wonach bei der Aufteilung und Zuweisung der Dienstfreistellungen kumulativ und gleichbedeutend auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 18.6.2024, Ra 2024/09/0024). Dennoch handelt es sich auch weiterhin um eine Ermessensentscheidung, bei der sich die Kontrolle des VwGH darauf beschränkt, ob dieses Ermessen im Sinn des Gesetzes ausgeübt wurde (VwGH 15.9.2011, 2010/09/0246).
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