Weder der bloß formale Umstand, dass der Ausländer im Besitz einer Gewerbeberechtigung ist, noch das Vorliegen einer A1-Bescheinigung, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen in Österreich als in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG erbracht zu beurteilen ist, ausschlaggebend (VwGH 11.12.2025, Ra 2025/09/0036).
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