Der VwGH schließt sich der Auslegung des VfGH im Erkenntnis VfGH 24.6.2026, G 43/2026 an: § 11 IFG stellt eine abschließende Regelung über den Rechtsschutz bei Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen dar. Ein innergemeindlicher Instanzenzug gegen einen den Zugang zur Information im eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde nicht gewährenden Bescheid ist damit ausgeschlossen.
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