Bei Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft liegt keine gerichtlich festgestellten Tatsachen im Sinn des § 95 Abs. 2 BDG 1979 vor, weshalb auch keine Bindung in der Form besteht, dass diese eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen würde (VwGH 25.6.1996, 93/09/0463; VwGH 29.1.2020, Ro 2019/09/0001).
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