Die Jugendwohlfahrtsbehörden besorgen ihre insoweit zukommenden Aufgaben nicht in hoheitlicher Vollziehung, sondern es handelt sich um einen besonderen Bereich staatlicher Tätigkeit auf privatrechtlichem Gebiet, sodass die Verwaltungsverfahrensgesetze insoweit keine Anwendung finden (VwGH 22.9.1995, 93/11/0221). Weil die Tätigkeit der Jugendwohlfahrtsbehörde bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, besteht mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG (VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005; VfGH 28.4.2026, G 136/2025).
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