Nach § 28 Abs 7 AuslBG, der also eine Rechtsvermutung im Sinne des Vorliegens eines der Bewilligung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses normiert, obliegt es dem Beschuldigten das Fehlen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses glaubhaft zu machen (vgl. E 24. Mai 2007, 2006/09/0196).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden