Nach § 19 Abs. 5 AuslBG ist der Antrag auf Entsendebewilligung - wie etwa auch jener auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung - vor Aufnahme der Beschäftigung zu beantragen. Nur in den Ausnahmefällen, dass zunächst eine Anzeige ausreichte und auf eine Entsendebewilligung "umgestiegen" wird (§ 18 Abs. 7 AuslBG nach Anzeige gemäß § 18 Abs. 6 AuslBG) bzw. ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nach einer Entsendebewilligung gestellt wird (§ 18 Abs. 4 AuslBG) kann der Antrag im Rahmen einer bereits aufgenommenen Beschäftigung gestellt werden. Wird jedoch - ausgehend von einer Entsendung im Rahmen eines Ensemblegastspiels von mehr als einer Woche - keine Anzeige nach § 18 Abs. 6 AuslBG erstattet, ist vor Aufnahme der Beschäftigung eine Entsendebewilligung zu beantragen. Einem nach Arbeitsaufnahme gestellten Antrag fehlt die Voraussetzung der Antragstellung vor Arbeitsaufnahme nach § 19 Abs. 5 AuslBG zu seiner Bewilligung (VwGH 11.11.2011, 2009/09/0210). Auch § 3 Abs. 4 AuslBG sieht vor, dass die Beschäftigung am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen ist. Eine Arbeitsaufnahme ohne Anzeige oder beantragter Entsendebewilligung ist hingegen nicht vorgesehen.
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