§ 18 Abs. 6 AuslBG verweist bei der Bezeichnung der Ausländer ausdrücklich auf Abs. 1 des § 18 AuslBG. Bereits daraus ist zwanglos abzuleiten, dass auch betriebsentsandte ausländische Ensemblemitglieder grundsätzlich einer Entsendebewilligung oder - bei einer über sechs Monate hinausgehenden Entsendung - einer Beschäftigungsbewilligung bedürfen. Genauso eindeutig ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sie ausschließlich den Fall regelt, wenn die Beschäftigung nicht länger als eine Woche dauert. Als Ausnahme von der Grundregel des § 18 Abs. 1 AuslBG ist Abs. 6 leg. cit. - wie Ausnahmetatbestände grundsätzlich - eng auszulegen (VwGH 10.12.2014, Ra 2014/09/0036). Mit anderen Worten: § 18 Abs. 6 AuslBG normiert nur für die nicht länger als eine Woche dauernde Beschäftigung von entsendeten Ausländern bei Ensemblegastspielen im Theater eine Ausnahme von der andernfalls nach Abs. 1 leg. cit. bestehenden Bewilligungspflicht. Ausschließlich im Fall einer eine Woche nicht übersteigenden solchen Beschäftigung ist die Erstattung einer Anzeige ausreichend. Diesfalls ist die Beschäftigung spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme vom Veranstalter der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. § 18 Abs. 7 AuslBG erweitert die Ausnahme des Abs. 6 leg. cit. für den Fall, dass die nicht länger als eine Woche dauernde Beschäftigung im Rahmen des Ensemblegastspiels doch für einen länger als eine Woche dauernden Zeitraum erfolgt. In diesem Fall ist wieder - der Grundregel des § 18 Abs. 1 AuslBG folgend - eine Entsendebewilligung erforderlich. Diesfalls ist die Entsendebewilligung jedoch - abweichend von § 19 Abs. 5 AuslBG - nicht vor der Arbeitsaufnahme, sondern sobald der Veranstalter von der Überschreitung der Wochenfrist Kenntnis erlangt, sie für ihn also absehbar ist, jedenfalls aber vor Ablauf von einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung zu beantragen. Die Regelung des § 18 Abs. 7 AuslBG ist insoweit mit jener des § 18 Abs. 4 AuslBG vergleichbar, als die letztgenannte Bestimmung bei Überschreiten der Frist von vier Monaten nach bereits erfolgter Arbeitsaufnahme infolge der zunächst ausreichenden Entsendebewilligung einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ermöglicht. § 18 Abs. 7 AuslBG stellt somit keine eigene Ausnahme von der Grundregel des § 18 Abs. 1 AuslBG dar. Diese Bestimmung ergänzt vielmehr die von § 18 Abs. 1 AuslBG normierte Ausnahme des § 18 Abs. 6 AuslBG. Auf die Fälle, von Beginn an länger als einwöchige Beschäftigungen entsendeter Ensemblemitglieder, ist § 18 Abs. 7 AuslBG demgemäß nicht anzuwenden. Für diese Ausländer ist - entsprechend § 19 Abs. 5 AuslBG vor Arbeitsaufnahme - gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG eine Beschäftigungs- bzw. Entsendebewilligung zu beantragen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden