Die Beschäftigung ausländischer Künstler oder Ensemblemitglieder unterliegt grundsätzlich - wie die Beschäftigung von Ausländern allgemein - dem AuslBG. Eine generelle Ausnahme davon im Sinn des § 1 Abs. 2 AuslBG besteht hinsichtlich ausländischer Künstler oder Ensemblemitglieder nicht.
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