Liegt eine Beschäftigung entsendeter ausländischer Künstler im Rahmen eines Ensemblegastspiels vor, stellt schon im Hinblick auf die Entsendung unzweifelhaft § 18 AuslBG die in den Blick zu nehmende maßgebliche Bestimmung dar. Sie ist insoweit die gegenüber § 3 (Abs. 4) AuslBG speziellere Norm.
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