Die beiden Delikte (§ 111 ASVG - Unterlassung der Anmeldung zur Sozialversicherung sowie § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG - Nichteinholung einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung) betreffen nicht dieselbe Tat. Die beiden Delikte stehen nicht in einem Verhältnis der Scheinkonkurrenz (Spezialität, Konsumtion oder stillschweigende Subsidiarität), weil es um den Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter geht, sich die Tatbestandselemente voneinander unterscheiden und sie damit einen unterschiedlichen Unrechtsgehalt aufweisen. Die mit dem AuslBG verfolgten Ziele unterscheiden sich grundlegend von jenen des ASVG; demzufolge divergieren die wesentlichen Tatbestandselemente beider Strafnormen. So ist es für eine Strafbarkeit nach dem ASVG ohne Bedeutung, ob der nicht angemeldete Arbeitnehmer In- oder Ausländer ist, während die Ausländereigenschaft der beschäftigten Person Voraussetzung für eine Bestrafung nach dem AuslBG ist. Strafbar nach dem ASVG ist, wer einen Arbeitnehmer ohne die erforderliche Anmeldung bei der Sozialversicherung beschäftigt; nach dem AuslBG ist strafbar, wer einen Ausländer beschäftigt, ohne dass eine der erforderlichen Bewilligungen oder Bestätigungen vorliegt. Maßgebend für die Bestrafung sind daher wesentlich verschiedene Sachverhaltselemente (vgl. VwGH 25.3.2010, 2008/09/0203, sowie VwGH 14.12.2012, 2010/09/0221).
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