Nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 539a ASVG ist nicht die äußere Erscheinungsform eines Sachverhalts (insbesondere auch die Bezeichnung eines Rechtsverhältnisses) maßgebend. Wurde ein Vertrag anders gelebt oder handelt es sich gar um einen Scheinvertrag (egal, ob zur Umgehung oder umgekehrt zur Begründung einer Pflichtversicherung), so kommt ihm die Vermutung der Richtigkeit nicht zu (vgl. dazu etwa VwGH 2.12.2023, 2013/08/0191).
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