Die Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten ist kein sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebendes Recht, sondern nur ein Tatbestandselement für den Anspruch auf Krankengeld, der nicht im Verfahren in Verwaltungssachen, sondern im Verfahren in Leistungssachen (§ 354 ASVG) - für das § 410 ASVG nicht gilt - zu klären ist.
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