Dass die Frist für den Antrag auf Ausfertigung selbst dann zu laufen beginnt, wenn der übersendeten Niederschrift die nach § 29 Abs. 2a VwGVG 2014 vorgesehene Belehrung nicht angeschlossen ist, ergibt sich auch aus § 33 Abs. 4a VwGVG 2014. Die Schaffung eines auf das Fehlen der Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG 2014 abstellenden Wiedereinsetzungsgrundes wäre von vornherein sinnentleert, wenn der Gesetzgeber mit der in § 29 Abs. 5 VwGVG 2014 getroffenen Anordnung vor Augen gehabt hätte, dass die Frist für den Antrag auf (volle) Ausfertigung im Fall des Fehlens dieser Belehrung gar nicht zu laufen begonnen hätte. Kommt es für den Beginn des Laufes der Frist für den Antrag auf Herstellung einer (vollen) Ausfertigung nicht darauf an, ob der die mündliche Verkündung beurkundenden Niederschrift überhaupt eine Belehrung im Sinn des § 29 Abs. 2a VwGVG 2014 angeschlossen war, kommt dann aber auch der Frage, ob eine solche Belehrung zwingend in einer von dieser Niederschrift separierten Urkunde, die dann der Niederschrift beizuschließen wäre, zu erfolgen hätte und ob die Belehrung immer dann, wenn eine Person nicht der deutschen Sprache mächtig ist, zusätzlich in eine für sie verständliche Sprache zu übersetzen wäre, für den Beginn des Laufes dieser Frist keine Bedeutung zu.
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