Nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 2a und Abs. 5 VwGVG 2014 ist für den Beginn der für den Antrag auf Ausfertigung einzuhaltenden Frist bereits hinreichend, dass die Niederschrift, mit der die mündliche Verkündung der Entscheidung beurkundet wurde, dem zur Antragstellung Berechtigten übersendet oder ausgefolgt wurde (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0293). Darauf bezieht sich § 29 Abs. 5 VwGVG 2014, wenn dort auf die "Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a" abgestellt wird, nicht aber auf die danach zu erteilende Belehrung. Unterbleibt die Zustellung dieser Niederschrift, beginnt die in § 29 Abs. 5 VwGVG 2014 vorgesehene Frist von zwei Wochen, innerhalb der die Ausfertigung zu beantragen ist, nicht zu laufen. Ein diesfalls dennoch gestellter Antrag auf Ausfertigung findet in § 29 Abs. 2b VwGVG 2014 Deckung und führt dazu, dass die darauffolgende Erhebung einer Revision nach § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG zulässig ist (vgl. auch dazu VwGH Ra 2019/21/0293).
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