Von der Sonderregelung des § 4 Abs. 1 Z 1 letzter Fall AuslBG werden nur Konstellationen erfasst, in denen die Stellung als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter unmittelbar in eine Duldung gemäß § 46a FPG übergeht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden