Gemäß § 11 Abs. 3 StAgrGG 1985 ist eine Teilung (General- oder Spezialteilung), nicht aber schon die Einleitung eines Teilungsverfahrens, nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist. Gemäß § 11 Abs. 1 StAgrGG 1985 wird im Zusammenhang mit der Einleitung eines Teilungsverfahrens nur die Antragsberechtigung genannt (VwGH 24.3.1992, 88/07/0051), für die Einleitung eines Teilungsverfahrens kommt es somit bloß auf die Antragslegitimation des Antragstellers an.
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