Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/06/0083, (unter Verweis auf Vorjudikatur) bereits zum Ausdruck gebracht, die Passage in § 16 Abs. 4 RAO "hat er ... für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung" sei dahin zu verstehen, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung für erbrachte Leistungen in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des § 16 Abs. 4 RAO übersteigen.
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