Die Entscheidung VwGH 26.1.2012, 2010/07/0087, erging zu § 103 WRG 1959 und damit zu einer Bestimmung, die ausdrücklich vorsieht, dass ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mit näher beschriebenen Unterlagen zu versehen ist. Dieser Entscheidung des VwGH zufolge erlegt die Bestimmung des § 103 WRG 1959 einem Antragsteller bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter der Sanktion des § 13 Abs. 3 AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt. Das Fehlen der in § 103 WRG 1959 genannten Unterlagen stellt einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die im § 103 WRG 1959 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG 1959 fallen, unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgegeben werden. Die hier anzuwendenden Regelungen des Bgld LStG 2005 (§ 12 Abs. 3 idF LGBl. Nr. 80/2018 iVm § 15) und der Verordnung LGBl. Nr. 3/2010 treffen jedoch keine dem § 103 WRG 1959 entsprechende Anordnung über einem Antrag (hier: auf Entschädigung) beizulegende Unterlagen.
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