Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 32 Abs. 2 dritter Satz VwGVG kann der Antrag auf Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr gestellt werden, und zwar unabhängig davon, auf welchen Wiederaufnahmegrund der Antragsteller sich stützt. Ausgehend davon erweist sich ein nach Ablauf der in § 32 Abs. 2 dritter Satz VwGVG normierten Frist gestellter Wiederaufnahmeantrag jedenfalls als unzulässig, sodass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem in einem solchen Antrag geltend gemachten Wiederaufnahmegrund nicht zu erfolgen hat.
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