Geht mit einer Verwendungsänderung auch eine bautechnische Änderung des Bauwerkes einher, kommt § 7 Abs. 1 lit. f Vlbg BauG 2001 nicht zum Tragen, sondern es müssen für die Erteilung einer Abstandsnachsicht die Voraussetzungen nach einem anderen Tatbestand des § 7 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 erfüllt sein (vgl. dazu den Motivenbericht zum BauG Blg. 45/2001 27. LT, abgedruckt bei Germann/Bertsch, Das Vorarlberger Baugesetz, 2. Auflage, S. 58). Dies geht auch aus der alternativen Auflistung der einzelnen Tatbestände des § 7 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 hervor, wo Änderungen von Bauwerken bzw. eine zweckmäßige Bebauung in anderen Tatbeständen als in lit. f geregelt sind, insbesondere in lit. b, c und e (Hinweis E vom 15. April 2010, 2006/06/0152). Daran hat auch die Ergänzung des § 7 Abs. 1 lit f BauG durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2007 nichts geändert. Durch diese Novelle wurde lediglich sichergestellt, dass bei einer bloßen Verwendungsänderung keine Schlechterstellung gegenüber einer Neuerrichtung erfolgen soll (vgl. den Motivenbericht Blg. 38/2007 28. LT, abgedruckt bei Germann/Bertsch, aaO, S. 57 f).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden