Bei einem "Bau an Ufern" im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 handelt es sich um solche baulichen Herstellungen, die "am Rande eines Gewässerbettes, das aus der Sohle und jenen Streifen des Ufers besteht, die in der Regel unter Wasser liegen und äußerlich am Fehlen einer Grasnarbe kenntlich sind", errichtet werden (vgl. VwGH 5.10.2023, Ra 2021/06/0166). Für die Qualifikation als "Bau an Ufern" im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 reicht es nicht aus, wenn sich die gegenständliche Zaunanlage im Nahbereich des Ufers befindet; auf das allfällige Bestehen eines "funktionalen Uferbezuges" kommt es für die Qualifikation als "Bau an Ufern" im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 hingegen nicht an.
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