§ 95 Abs. 1 Stmk. BauG vermittelt mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein ("unmittelbar durchsetzbares") Nachbarrecht (vgl. etwa VwGH 8.9.2014, 2013/06/0054, mwN). Allerdings ist eine auf § 95 Abs. 1 Stmk. BauG gestützte Einwendung eines Nachbarn grundsätzlich als solche im Sinn des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zu verstehen (vgl. etwa VwGH 10.4.2012, 2011/06/0204, mwN, zum früheren inhaltsgleichen § 114 Abs. 2 Stmk. BauG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 88/2008).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden