Wenn auch die hier vorliegende Flächenwidmung Freiland keinen Immissionsschutz vorsieht, kommt einem Nachbarn im Ergebnis gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG 1995 ein gewisser Immissionsschutz zu, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist. Kann solchen Belästigungen oder auch Gefährdungen nicht durch die Festsetzung eines größeren Abstandes begegnet werden, kann dies durchaus zur Versagung der Baubewilligung führen (Hinweis E vom 18. Oktober 2012, 2010/06/0264).
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