Nach dem klaren Wortlaut des § 49a Abs. 1 Oö. BauO 1994 soll dessen Rechtswohltat für bestehende Gebäude im Bauland, bestehende Gebäude mit der Ausweisung als + Signatur gemäß § 22 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 oder bestehende Gebäude im Hofbereich eines land- oder forstwirtschaftlichen oder ehemaligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs gelten; auf Gebäude, die keiner der genannten Kategorie zuzuordnen sind, soll die Bestimmung demgegenüber unmissverständlich keine Anwendung finden.
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