Es besteht keine Zuständigkeit des VwGH, über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen zu entscheiden. Bedenken gegen generelle Rechtsvorschriften können keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen (vgl. z.B. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0282, mwN).
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